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OLG Celle, 07.10.1980 - 12 UF 196/80 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 387, 1587a, 1587b
Versorgungsausgleich; Erwerbsunfähigkeit und damit das Ausscheiden aus dem Betrieb nach Ende der Ehezeit; jährliche Anpassung der Betriebsrente; keine Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Begründung einer Rentenanwartschaft durch Beitragszahlung mit einer ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 369
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 18.03.1980 - 12 UF 161/79
Auszug aus OLG Celle, 07.10.1980 - 12 UF 196/80
Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. März 1980 (FamRZ 1980, 801 ff) entschieden, daß eine im Laufe der Ehezeit eingetretene Erwerbsunfähigkeit zu beachten ist. - OLG Celle, 19.06.1980 - 10 UF 10/80
Auszug aus OLG Celle, 07.10.1980 - 12 UF 196/80
Der 18. Zivilsenat (Beschluß vom 6. Juli 1979 - 18 UF 55/79 - n.v.) und der 10. Zivilsenat (FamRZ 1980, 1024) des Oberlandesgerichts Celle meinen, die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der betrieblichen Altersversorgung habe nach Nummer 3 S. 1 b) des § 1587a Abs. 2 BGB zu erfolgen, wenn die Betriebszugehörigkeit in dem Entscheidungszeitpunkt beendet ist, und zwar entgegen dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die Betriebszugehörigkeit bei der Begründung der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch andauerte.
- OLG Karlsruhe, 13.07.1981 - 5 UF 284/79 Steht nämlich in diesem Zeitpunkt fest, daß die Betriebszugehörigkeit - sei es aufgrund rückwirkender Feststellung der Erwerbsunfähigkeit - bereits vor dem Ende der Ehezeit beendet worden ist, so ist für eine Prognose und Hochrechnung, wie sie im Falle des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 a) BGB vorgesehen ist, kein Raum mehr; es ist vielmehr aufgrund der zu dem Zeitpunkt der Entscheidung besseren Erkenntnis, die eine Prognose und Hochrechnung überflüssig macht, von einem Anwendungsfall des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 b) BGB auszugehen (ähnlich für den Fall echten nachträglichen Ausscheidens aus dem Betrieb Senatsbeschluß vom 16. Februar 1981 - 16 UF 65/79 - n.v.; OLG Celle [10. ZS] FamRZ 1980, 1024 - wobei es in dem Leitsatz der Entscheidung § 1587a Abs. 2 Nr. 3 b) BGB heißen muß; a.A. OLG München FamRZ 1981, 167, 168; OLG Celle [19. ZS] FamRZ 1981, 168, 169, und [12. ZS] FamRZ 1981, 369, 370).
Dann aber kann für den Versorgungsausgleich nach dessen Zweck nichts anderes gelten (im Ergebnis gleich OLG Celle FamRZ 1980, 801, 802; 1981, 369, 370; a.A. Fleckenstein, FamRZ 1980, 1128 f).